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   KG, 24.08.2015 - 23 U 20/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,48837
KG, 24.08.2015 - 23 U 20/15 (https://dejure.org/2015,48837)
KG, Entscheidung vom 24.08.2015 - 23 U 20/15 (https://dejure.org/2015,48837)
KG, Entscheidung vom 24. August 2015 - 23 U 20/15 (https://dejure.org/2015,48837)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 16 Abs 3 S 3 GmbHG, § 16 Abs 3 S 4 GmbHG, § 34 GmbHG, § 40 GmbHG, § 16 Abs 2 HGB
    Einziehung von Geschäftsanteilen an einer GmbH: Effektiver und ausreichender vorläufiger Rechtsschutz beim Streit der Gesellschafter über die Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verhinderung der Einziehung eines Geschäftsanteils an einer GmbH durch Untersagung der Einreichung einer neuen Gesellschafterliste im Wege einstweiliger Verfügung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Ausübung der Gesellschafterrechte, Einstweiliger Rechtsschutz auf Änderung der Gesellschafterliste, Einstweiliger Rechtsschutz gegen Gesellschafterliste, Gesellschafterliste bei Ausschlussvorgängen, GmbHG § 34, GmbHG § 40 Abs. 1, Unzulässig-Erklärung i.S.v. § 16 Abs. 2 HGB, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    HGB § 16 Abs. 2
    Verhinderung der Einziehung eines Geschäftsanteils an einer GmbH durch Untersagung der Einreichung einer neuen Gesellschafterliste im Wege einstweiliger Verfügung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • lutzabel.com (Entscheidungsbesprechung)

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Einziehungsbeschluss

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 13.10.2004 - 1 BvR 2303/00

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Löschung der Eintragung einer

    Auszug aus KG, 24.08.2015 - 23 U 20/15
    Bedarf es zum Vollzug der Eintragung in das Handelsregister, so besteht nach § 16 Abs. 2 HGB die Möglichkeit, die Eintragung eines Gesellschafterbeschlusses in das Handelsregister dadurch zu verhindern, dass eine einstweilige Verfügung erwirkt wird, in der die Eintragung für unzulässig erklärt wird (vgl. OLG München, Urt. vom 13.09.2006 - 7 U 2912/06 Rn. 35; BVerfG, Beschluss vom 13.10.2004 - 1 BvR 2303/00 Rn. 8).
  • OLG München, 13.09.2006 - 7 U 2912/06

    Anforderungen an Untersagung eines bestimmten Abstimmungsverhaltens der Aktionäre

    Auszug aus KG, 24.08.2015 - 23 U 20/15
    Bedarf es zum Vollzug der Eintragung in das Handelsregister, so besteht nach § 16 Abs. 2 HGB die Möglichkeit, die Eintragung eines Gesellschafterbeschlusses in das Handelsregister dadurch zu verhindern, dass eine einstweilige Verfügung erwirkt wird, in der die Eintragung für unzulässig erklärt wird (vgl. OLG München, Urt. vom 13.09.2006 - 7 U 2912/06 Rn. 35; BVerfG, Beschluss vom 13.10.2004 - 1 BvR 2303/00 Rn. 8).
  • OLG Hamburg, 06.05.2004 - 3 U 116/03

    Keine zwingende Alleinstellungsberühmung i.S.e. absoluten Vorrangbehauptung bei

    Auszug aus KG, 24.08.2015 - 23 U 20/15
    Dem Antragsteller soll nicht mehr an Rechtsschutz zuteil werden, als er selbst für notwendig erachtet (KG, Urteil vom 26. November 1999 - 5 U 6936/99 = KGR Berlin 2000, 200, 201; OLG Hamburg, Urteil vom 06. Mai 2004 - 3 U 116/03 = NJW-RR 2005, 188).
  • KG, 26.11.1999 - 5 U 6936/99

    Zulässigkeit eines Räumungsverkaufs aufgrund Kündigung der Geschäftsräume

    Auszug aus KG, 24.08.2015 - 23 U 20/15
    Dem Antragsteller soll nicht mehr an Rechtsschutz zuteil werden, als er selbst für notwendig erachtet (KG, Urteil vom 26. November 1999 - 5 U 6936/99 = KGR Berlin 2000, 200, 201; OLG Hamburg, Urteil vom 06. Mai 2004 - 3 U 116/03 = NJW-RR 2005, 188).
  • KG, 06.01.2015 - 23 W 2/15
    Auszug aus KG, 24.08.2015 - 23 U 20/15
    2 1. Dem Verfügungskläger ist aus dem Verfügungsverfahren 91 O 3/15 LG Berlin = 23 W 2/15 bekannt, dass der Senat im Falle eines streitigen Einziehungsbeschlusses das Verbot, eine neue Gesellschafterliste bei dem Registergericht einzureichen, nicht als geeignete und zulässige Maßnahme vorläufigen Rechtsschutzes erachtet.
  • KG, 10.12.2015 - 23 U 99/15

    Einziehung von Geschäftsanteilen an einer GmbH: Vorgehen im vorläufigen

    Der Senat hält daran fest, dass bei einem Streit um die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit eines Einziehungsbeschlusses grundsätzlich effektiver und ausreichender vorläufiger Rechtsschutz durch die Zuordnung eines Widerspruchs gemäß § 16 III GmbHG; ggf. auch die Anordnung, dass der betroffene Anteilseigner vorläufig weiter wie ein Gesellschafter zu behandeln sei, erlangt werden kann (vgl. Senat, Hinweisbeschluss vom 24.08.2015 - 23 U 20/15 ).
  • KG, 28.06.2022 - 9 U 1098/20

    Schutzbereich der Einreichenspflicht des Notars aus § 40 Absatz 2 Satz 1 GmbHG;

    Die Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner ist keine Eintragung in das Handelsregister (vgl. die in diesem Sachkomplex ergangene Entscheidung des KG Berlin, Beschluss vom 24. August 2015 - 23 U 20/15 -, Rn. 4, juris).

    Vielmehr wäre effektiver und ausreichender vorläufiger Rechtsschutz gegen streitige Einziehungsbeschlüsse durch ein Gebot, den betroffenen Anteilseigner vorläufig weiter als Gesellschafter zu behandeln, und/oder die Zuordnung eines Widerspruchs gemäß § 16 III 3, 4 GmbHG zu erlangen (KG Berlin, Beschluss vom 24. August 2015 - 23 U 20/15 -, Rn. 2, juris; a.A. Kleindiek, GmbhR 2017, 815, 821 f., der dies ohne abschließende Begründung für "höchst problematisch" hält, dem sich ein "Analogieschluss auf[drängt]).

  • KG, 28.06.2023 - 23 U 41/23

    Möglichkeit eines Widerspruchs nach § 16 Abs. 3 S. 4 GmbHG bei einer Einziehung

    Soweit der Senat in seinem Beschluss 24.8.2015 (23 U 20/15, Rn. 2) und seinem Urteil vom 10.12.2015 (23 U 99/15, Rn. 16) die Eintragung eines Widerspruchs zum Schutz des betroffenen Gesellschafters bei Einziehung erwogen hat, hält er hieran nicht fest.
  • OLG Hamm, 18.12.2019 - 8 U 50/19

    Kein Erfolg für einstweilige Verfügung zur Behandlung als Gesellschafterin;

    Aus Sicht des Senats ist dies jedenfalls im vorliegenden Fall die betroffene Gesellschaft und nicht die um den Geschäftsanteil konkurrierende Verfügungsbeklagte (vgl. auch Klein diek, GmbHR 2017, 815, 823 unter Verweis auf KG Berlin, Beschluss vom 24.08.2015- 23 U 20/15, juris).
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